Versorgungswege & Vertragspartner – der organisatorische Rahmen

Die körpernahe Inkontinenzversorgung läuft über § 33 SGB V (Krankenkasse) und zugelassene Vertragspartner; Verbrauchs-Pflegehilfsmittel über § 40 SGB XI (Pflegekasse). Wer die Wege kennt, organisiert die Versorgung effizient und vertragskonform.

Häusliche Pflegekraft im Porträt

§ 33 SGB V – Inkontinenzhilfen

Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind als Produktgruppe 15 im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Die Versorgung erfolgt als Sachleistung über Vertragspartner (Leistungserbringer nach § 127 SGB V), auf ärztliche Verordnung. Der Vertragspartner berät, liefert und rechnet mit der Kasse ab; die gesetzliche Zuzahlung beträgt höchstens 10 € im Monat, die Grundversorgung ist aufzahlungsfrei.

§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Verbrauchsartikel (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz, Schutzservietten) übernimmt bei Pflegegrad die Pflegekasse mit bis zu 42 € im Monat, zuzahlungsfrei – organisierbar als Pflegebox.

Reibungslose Organisation in der Einrichtung/im Dienst

Geria+med kann als Vertragspartner Belieferung und Abrechnung übernehmen – sowohl die Rezeptversorgung als auch die Pflegebox. Für Abstimmung und Produktsysteme steht die fachliche Beratung zur Verfügung.

Häufige Fragen

Wer darf verordnen? Jeder Vertragsarzt (Hausarzt, Urologie, Gynäkologie).

Wie wird abgerechnet? Über den Vertragspartner direkt mit der Kasse; Versicherte tragen nur die gesetzliche Zuzahlung.

Quellen & Stand: § 33 SGB V; § 127 SGB V; § 40 SGB XI; GKV-Spitzenverband. Stand: 06/2026.